Gemeindeversammlung Unterstammheim
Aufgaben: | §2 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung bestimmt gemäss Kantonsverfassung, Gemeindegesetz und Gesetz über die Politischen Rechte die Organisation der Politischen Gemeinde und regelt die wesentlichen Befugnisse ihrer Organe. Alle Funktionen stehen bei den Geschlechtern offen, ungeachtet ihrer Bezeichnung. Die übrigen Befugnisse, die Dienst- und Besoldungsverordnung sowie Regelungen von allgemeinen Interesse werden durch Verordnungen oder Reglemente umschrieben. §3 Politische Rechte Das Stimmrecht und die Wählbarkeit in Gemeindeangelegenheiten richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung und des Rechtes über die Politischen Rechte. Das Initiativ- und das Antragsrecht richten sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten über ihre Rechte durch die Urne und in der Gemeindeversammlung aus. §9 Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. §10 Zuständigkeit Der Gemeindeversammlung stehen zu: a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung b) Rechtssetzung und Planung Erlass, Änderung oder Aufhebung: - Dienst- und Besoldungsverordnung
- Kommunaler Gesamtplan, Bau- und Zonenordnung, Sonderbauvorschriften und öffentliche Gestaltungspläne, Erschliessungspläne
3.Andere rechtssetzende Erlasse, soweit nicht eine andere Gemeindebehörde zuständig ist c)Allgemeine Verwaltung 4. Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung 5. Änderung der Gemeindegrenzen, sofern dadurch bewohntes Gebiet betroffen ist 6. Beitritt zu Zweckverbänden oder Vereinbarung mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Besorgung einzelner Aufgaben 7. Übernahme neuer Aufgaben und Bestimmungen der zuständigen Organe sofern damit Ausgaben verbunden sind, für welche die Gemeindeversammlung zuständig ist 8. Behandlung von Initiativen und Beantwortung von Anfragen (§§50 und 51 Gemeindegesetz) 9. Schaffung von vollamtlichen Arbeitsstellen 10. Bestimmung des amtlichen Publikationsorganes 11. Geschäfte, die ans sich in die Zuständigkeit der Gemeindebehörde fallen, aber von dieser aus besonderen Gründen der Gemeindeversammlung unterbreiten würden d) Finanzverwaltung (Politisches Gemeindegut) 12. Festsetzung des Voranschlages unter Vorbehalt §12 13. Festsetzung des Steuerfusses 14. Abnahme der Jahresrechnung 15. Abnahme der Bauabrechnung, für die der Kredit durch die Gemeindeversammlung bewilligt worden ist 16. Finanzkompetenzen gemäss §11 17. Vorfinanzierung von Investitionen 18. Zusatzkredite, welche der Gemeinderat nicht auf seine eigene Ausgabekompetenzen anrechnen will |
Kompetenzen: | §11 Aufteilung der Finanzkompetenzen Für Ausgaben und weitere Geschäfte sind zuständig Spezialbeschlüsse für neue, einmalige Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Einnahmeausfälle Im Einzelfall: Gemeindeversammlung (GV) über Fr. 60'000.- / Gemeinderat (GR) bis Fr. 60'000.- Pro Jahr höchstens: GV über Fr. 180'000.- / GR bis Fr. 180'000.- Spezialbeschlüsse für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle Im Einzelfall: GV über Fr. 20'000.- / GR bis Fr. 20'000.- Pro Jahr höchstens: GV über Fr. 60'000.- / GR bis Fr. 60'000.- Verkauf von Grundstücken, Bestellung oder Aufhebung von dinglichen Rechten im Bereich des Finanzvermögens Im Einzelfall: GV über Fr. 300'000.- / GR bis Fr. 300'000.- Ankauf von Tausch von Grundstücken im Bereich des Finanzvermögens Im Einzelfall: GV über Fr. 300'000.- / GR bis Fr. 300'000.- Finanzielle Beteiligung, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen Im Einzelfall: GV über Fr. 50'000.- / GR bis Fr. 50'000.- Gewährung von Darlehen, Eingehen von Bürgschaften, Kautionen oder von anderen Eventualverbindlichkeiten Im Einzelfall: GV über Fr. 20'000.- / GR bis Fr. 20'000.- §12 Gebundene Ausgaben Ausgaben sind gebunden und bedürfen keiner Kreditbewilligung, wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht, Gerichtsentscheide, Beschlüsse der zuständigen Gemeindebehörde oder durch frühere Beschlüsse zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Ermessensspielraum besteht. |
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